Ein Architektenhaus hat Vor- und Nachteile: Die individuelle Planung erfordert nicht nur vom Architekten selbst eine Menge Engagement. Um das eigene Häuschen genau den Wünschen und Bedürfnissen anzupassen, muss auch der Bauherr eine Menge Kreativität und Mitarbeit einfließen lassen.
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der Architekt hat beim Bau eine vorbereitende und beaufsichtigende Funktion. Vom Grundstückskauf bis zur Auswahl der Handwerker ist jedoch der Bauherr selbst Vertragspartner zahlreicher Unternehmen, während der Käufer einer Bestandsimmobilie oder eines Bauträgerhauses im besten Fall nur einen Vertragspartner hat.
Bei der Wahl des Architekten kann es von Vorteil sein, wenn dieser bereits Häuser in der entsprechenden Gemeinde gebaut hat. Er kennt sich dann mit den örtlichen Gepflogenheiten aus und weiß, welche formalen Richtlinien bei der Baugenehmigung zu beachten sind. Diese können nämlich nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern auch von Gemeinde zu Gemeinde verschieden sein.
Feste Honorare für Architektenleistungen
Genau wie Ärzte und Rechtsanwälte dürfen auch Architekten ihr Honorar nicht selbst bestimmen. Sie müssen sich an die Honorarordnung für Architektenleistungen (HOAI) halten. In ihr sind Mindest- und Höchstsätze für Architektenleistungen festgeschrieben. Grund: Der Gesetzgeber will, dass der Wettbewerb nicht über den Preis, sondern über die Qualität stattfindet.
Berechnungsgrundlage für das Architektenhonorar sind die reinen Baukosten für das Architektenhaus. Dazu zählen die Netto-Kosten für Baukonstruktion und die Haustechnik, nicht jedoch die Kosten für das Grundstück, die Erschließung, Außenanlagen und Einbauten sowie die Bau-Nebenkosten.
Das kostet ein Architektenhaus
Nach der HOAI darf der Architekt ungefähr zehn Prozent der reinen Baukosten für das Architektenhaus verlangen, sofern alle Architektenleistungen in Anspruch genommen werden. Außerdem kann ein zusätzliches Erfolgshonorar vereinbart werden. Zum Beispiel dann, wenn die vorausberechneten Baukosten unterschritten werden. Maximal 20 Prozent der eingesparten Summe kann der Architekt dann als Extra-Honorar einstreichen. Architektenleistungen sind in der HOAI in neun Leistungsphasen eingeteilt.
2,7 bis drei Prozent der anrechenbaren Bausumme muss der Bauherr für die Phasen eins bis vier für Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung bis hin zur Genehmigungsplanung an den Architekten überweisen. Für die weiteren Architektenleistungen wie Ausführungsplanung, Vorbereiten der Auftragsvergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauüberwachung sowie Objektbetreuung und Dokumentation ist der Rest des Honorars fällig.
Der Bauherr muss nicht gleich zu Beginn einen Architektenvertrag über alle neun Leistungsphasen abschließen. Ratsam ist es, vorerst nur die ersten drei Phasen zu vereinbaren. Ist der Bauherr dann mit den Leistungen des Architekten zufrieden, können Vereinbarungen über weitere Leistungen getroffen werden.